AGB

Beförderungsbestimmungen für die Reeser Personenschiffahrt
Gültig ab 01.05.2009

Gegenstand der Beförderung Wir befördern grundsätzlich nur Personen. Eine Beförderung von Gepäckstücken und Fracht ist an Bord nicht vorgesehen. Fahrzeuge aller Art sind von der Beförderung ausgeschlossen. Kinderwagen, Fahrräder, Gehwagen und Rollstühle von Fahrgästen werden in begrenztem Umfang entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten mitgenommen. Tiere werden nur mit Zustimmung der Schiffsführung an Bord gelassen.

Bordordnung Jeder Fahrgast hat sich an Bord so zu verhalten, dass der Schiffsbetrieb weder behindert, andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Allen Anordnungen der Schiffsführung, im Interesse der Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord, ist unverzüglich Folge zu leisten. Fahrgäste, die nachhaltig gegen die Ordnung an Bord verstoßen, gesetzliche oder behördliche Vorschriften verletzen, Sachbeschädigungen verüben oder andere Fahrgäste belästigen, werden von der Weiterfahrt ausgeschlossen, ohne dass ihnen dadurch irgendwelche Ersatzansprüche erstattet werden. Nach der Feststellung der Personalien erfolgt evt. die Übergabe an die Wasserschutzpolizei oder einer anderen Polizeidienststelle.

Fundsachen An Bord gefundene Gegenstände übergeben Sie bitte sofort der Schiffsführung. Ein Anspruch auf Finderlohn durch das Unternehmen besteht nicht.

Sonderfahrten/Umfang der Leistungen Bei Sonderfahrten stellen wir einem Vertragspartner, im folgenden kurz Charterer genannt, gegen Entgelt die Verkehrsräume des Schiffes für einen bestimmten Zeitraum zur alleinigen Benutzung (nach Absprache auch Mitfahrer genehmigt) für sich und die von ihm vorgesehenen Fahrgäste zur Verfügung. Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Beförderung des Charterers und seiner Fahrgäste ebenso wie die vollständige gastronomische Versorgung aller Personen an Bord während dieser Zeit. Das Mitbringen oder Verkosen von Speisen und Getränken, der Verkauf von Süß- und Tabakwaren, Postkarten, Fotos, Reiseandenken oder sonstiger Waren oder Leistungen an Bord durch den Charterer, einer seiner Fahrgäste oder sonstige Dritte ist nicht gestattet. Entgelte. Für unsere Leistungen hat der Charterer das Fahrgeld und das gastronomische Entgelt zu entrichten. Das Fahrgeld richtet sich nach Fahrstrecke, Dauer der Fahrt, sowie Anzahl der Fahrgäste. Das gastronomische Entgelt wird bestimmt, durch den Umfang der vom Charterer für die Fahrgäste ausgewählten Bordverpflegung, sowie den tatsächlichen Getränkeverzehr. Fahrtstrecke, Einsatzdauer sowie Fahrgeld und Entgelt für die Bordverpflegung werden im Auftrag für die Sonderfahrt schriftlich vereinbart.

Fälligkeit der Zahlung Alle Zahlungen sind an uns ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar – sofern in unserer schriftlichen Bestätigung nichts anderes vorgesehen – nach Abschluss der Fahrt durch Rechnungslegung oder in bar.

Abwicklungshinweise Schriftlich bestätigte Fahrten sind für uns verbindlich. Bestellungen für die Bordverpflegung können bis zum 3. Tag vor Durchführung der Fahrt nach Maßgabe unserer zur Auswahl gestellten Verpflegungsvorschläge verändert werden. Die ggfs. erforderliche Anmeldung bei der Bezirksdirektion der GEMA Dortmund ist Aufgabe des Veranstalters.

Haftungshinweise Wird durch höhere Gewalt – z.B. Nebel, Hoch- oder. Niedrigwasser, Sturm, durch Arbeitsniederlegung, Havarien, Schifffahrtssperren o.ä. Betriebsstörungen oder Unterbrechungen - eine Änderung erforderlich, oder kann aus solchen Gründen eine Fahrt nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, so kann der Fahrgast/Charterer daraus keine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche herleiten. Er hat nur Anspruch auf Erstattung bzw. Teilerstattung eines im voraus bezahlten Entgelts. Für Schäden, die Fahrgäste an Bord verursachen, haftet der Fahrgast selbst bzw. bei Charter- und Gruppenfahrten der Charterer bzw. Gruppenverantwortliche.

Haftungsbeschränkung / Haftung gegenüber Fahrgästen Unsere Haftung gegenüber Fahrgästen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, die Schadenersatz bei Leistungsbeeinträchtigungen unsererseits grundsätzlich nur bei von uns verschuldeten Schäden vorsehen. Für Reisegepäck oder Garderobe, für die wir kein besonderes Entgelt erhoben haben, bleibt auch an Bord der Fahrgast selbst verantwortlich. Für Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck und sonstigen Wertsachen haften wir grundsätzlich nicht. Abweichungen von Fahrplänen durch witterungsbedingte Einflüsse, durch Betriebsstörungen oder -unterbrechungen, durch sonstige Verkehrsbehinderungen, die von dem Schifffahrtsbetrieb nicht zu vertreten sind, begründen keine Ersatzpflicht. Unsere Fahrgäste müssen Schäden, gleich welcher Art, aus denen sich Ansprüche uns gegenüber ergeben könnten, sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens aber bis zum Verlassen des Schiffes am Zielort, den zuständigen Personen an Bord (Schiffsführer, Personal) anzeigen. Für Schäden an mitgeführten Kinderwagen, Fahrrädern ,Gehwagen und Rollstühlen wird keine Haftung übernommen.

Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist das Amtsgericht Emmerich.

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